§ 26 Abs 2 GBG; § 1 Abs 4 WEG; § 3 Abs 2 WEG
Die Entscheidung bestimmt, dass auf Grundlage einer gerichtlichen Neufestsetzung der Nutzwerte, wegen Einbeziehung allgemeiner Teile der Liegenschaft in die ursprüngliche Nutzwertberechnung, nicht die Miteigentumsanteile verändert werden können.