§ 12 GBG
Die Entscheidung bestimmt, dass ein Miteigentümer ein Fruchtgenussrecht nur an seinem ideellen Miteigentumsanteil einräumen kann.
OGH 29.06.1999, 5 Ob 167/99s
§ 12 GBG
Die Entscheidung bestimmt, dass ein Miteigentümer ein Fruchtgenussrecht nur an seinem ideellen Miteigentumsanteil einräumen kann.
OGH 29.06.1999, 5 Ob 167/99s