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Die Neufassung der Gebäudeenergieeffizienz-RL aus nachhaltigkeitsrechtlicher Sicht

AufsatzNachhaltigkeitsrechtRA Mag. Gregor BileyNR 2025, 18 Heft 1 v. 12.5.2025

Auf Gebäude entfallen 40 % des Endenergieverbrauchs der EU und 36 % ihrer energiebedingten Treibhausgasemissionen, wobei 75 % der europäischen Gebäude immer noch nicht energieeffizient sind.11ErwGr 6 Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), ABl L 2024/1275. Diese massive Bedeutung des Gebäudebestandes für die Erreichung der unionsrechtlichen Klimaziele22Vgl Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999, ABl L 2021/243, 1. war Anlass für den Unionsgesetzgeber, die bisher bestehende Fassung der Gebäudeenergieeffizienz-RL33Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl L 2010/153, 13. durchgreifend zu novellieren und zu erneuern. Das Endprodukt ist die seit 28. Mai 2024 in Kraft stehende konsolidierte Neufassung der Gebäudeenergieeffizienz-RL („Energy Performance of Buildings Directive“).44Art 37 RL (EU) 2024/1275 ; die Bestimmungen bezüglich Konsultation, Anpassung an den technischen Fortschritt, Ausschussverfahren und Sanktionen gelten jedoch erst ab dem 30. 5. 2026.

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