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Zur Neuregelung des Medienprivilegs (§ 9 DSG)

DatenschutzrechtUniv.-Prof. Dr. Heinz WittmannMedien und Recht 2024, 126 Heft 3 v. 15.7.2024

Mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2024 hat der Nationalrat eine grundlegende Neufassung des sog Medienprivilegs1)1)Der Begriff des Medienprivilegs hat sich für die Ausnahmeregelung zugunsten der journalistischen Tätigkeit im Datenschutzrecht eingebürgert, ist aber insofern missverständlich, als es sich nicht um eine einseitige Begünstigung der Medien handelt, sondern um eine notwendige Freistellung von den datenschutzrechtlichen Auflagen zur Sicherung der Vertraulichkeit redaktioneller Recherche und Arbeit, ohne die ein funktionierender Journalismus nicht möglich ist. (§ 9 Datenschutzgesetz – DSG) beschlossen (BGBl I 62/2024)2)2)Selbständiger Antrag der Abgeordneten Mag. Michaela Steinacker, Mag. Eva Blimlinger betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Datenschutzgesetz geändert wird, 4031/A vom 15.05.2024, 27. GP; die Änderungen zu § 9 DSG wurden im Wege eines Abänderungsantrags im Justizausschuss vom 29.05.2024 eingebracht; die Erl zu § 9 DSG neu finden sich im Bericht des Justizausschusses 2566 Beil Sten Prot. NR 27. GP.. Die Änderung war notwendig geworden, nachdem der Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit Erkenntnis vom 14.12.2022, G 287/2022, den bis dahin geltenden gänzlichen Ausschluss der Anwendung der Bestimmungen des DSG und der DSGVO auf die journalistische Tätigkeit von Medien als mit dem Grundrecht auf Datenschutz (§ 1 Abs DSG) unvereinbar erkannt und für das Außerkrafttreten der Bestimmung eine Frist bis 30. Juni 2024 gesetzt hatte. Anstelle dessen sollte der Gesetzgeber eine differenzierte Regelung schaffen, in der die notwendigen Ausnahmen zugunsten der Vertraulichkeit journalistischer Arbeit mit den Anforderungen des Datenschutzes aus § 1 DSG abgewogen werden.

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