Die Verbreitung von Bildnissen oder Informationen über eine Person kann dazu führen, dass Gefahr für deren Leben, Gesundheit oder körperliche Sicherheit besteht oder zumindest ernste Belästigungen drohen. Ein Sicherheits- und Anonymitätsinteresse kann somit ein maßgeblicher Faktor im Rahmen der persönlichkeitsrechtlichen Interessenabwägung sein, insb wenn es sich um bekannte, exponierte oder im Rahmen der Rechtspflege tätige Personen handelt. Dieser Beitrag erörtert die hierbei relevanten Kriterien.