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Keine steuerliche Mehrfachbegünstigung für patentrechtlich geschützte Erfindungen

AbgabenrechtStB Mag. Andreas Kampitsch, StB MMag. Dr. Jürgen ReinoldMedien und Recht 2021, 170 Heft 3 v. 15.7.2021

Nach § 38 EStG ermäßigt sich der Steuersatz für Einkünfte eines Erfinders aus der Verwertung pa tentrechtlich geschützter Erfindungen auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes (Hälftesteuersatz). Des Weiteren sieht § 37 Abs 2 Z 1 EStG vor, dass Veräußerungsgewinne iSd § 24 EStG (aus der Veräußerung von Betrieben, Teilbetrieben, Mitunternehmeranteilen) auf drei Jahre verteilt werden können, wenn seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind. In einem kürzlich ergangenen Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts (BFG) (24.03.2021, RV/7102233/2011) war die Frage zu klären, ob beide steuerlichen Begünstigungen kumulativ angewendet werden können.

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