Nach § 38 EStG ermäßigt sich der Steuersatz für Einkünfte eines Erfinders aus der Verwertung pa tentrechtlich geschützter Erfindungen auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes (Hälftesteuersatz). Des Weiteren sieht § 37 Abs 2 Z 1 EStG vor, dass Veräußerungsgewinne iSd § 24 EStG (aus der Veräußerung von Betrieben, Teilbetrieben, Mitunternehmeranteilen) auf drei Jahre verteilt werden können, wenn seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind. In einem kürzlich ergangenen Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts (BFG) (24.03.2021, RV/7102233/2011) war die Frage zu klären, ob beide steuerlichen Begünstigungen kumulativ angewendet werden können.