OLG Wien 22.12.2020, 17 Bs 338/20k
(Vorinstanz: LG f Strafsachen Wien 05.11.2020, 91 Hv 51/19i)
§ 16 Abs 3, § 17 MedienG
Unter Einschaltentgelt iS des § 17 Abs 5 MedienG ist jener Betrag zu verstehen, der sich aus dem für das konkrete Medium zur Zeit der jeweiligen Veröffentlichung üblichen Tarif für Inserate und Werbeeinschaltungen ergibt. Es umfasst nicht nur die dem Medieninhaber durch die Veröffentlichung entstandenen Kosten; es soll den Medieninhaber vielmehr gänzlich schadlos halten, also einen Ausgleich dafür bieten, dass er in der Hauptsache – ex post betrachtet – zunächst zu Unrecht in Anspruch genommenen worden ist.