Im Zuge des Gesetzespakets gegen Hass im Netz schuf der Gesetzgeber mit § 549 ZPO ein Mandatsverfahren zur möglichst raschen Beseitigung von gravierenden Verletzungen von Persönlichkeitsrechten in elektronischen Kommunikationsnetzen. Dieser Beitrag erörtert die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des neuen Verfahrens sowie für die Zuerkennung vorläufiger Vollstreckbarkeit und geht auf die verfahrensrechtliche Stellung der Parteien ein.