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Die Umsetzung des Art 17 DSM-RL in nationales Recht

UrheberrechtMoritz HechtMedien und Recht 2020, 265 Heft 5 v. 15.11.2020

Vor etwas mehr als einem Jahr trat die RL über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt in Kraft.1)1)Richtlinie (EU) 2019/790 (im Folgenden kurz: "DSM-RL"). Zitate ohne weitere Angaben beziehen sich in Folge auf die oben genannte RL. Der Normsetzungsprozess wurde in mehr als 20 Staaten – darunter auch Österreich – von Protesten begleitet. Stein des Anstoßes war der vorgesehene Art 13, welcher – verkürzt gesagt – Online-Plattformen für Urheberrechtsverletzungen der Nutzer mitverantwortlich machen sollte. Zwar führte der Widerstand zu einigen Abänderungen;2)2)Hofmann, Die Plattformverantwortlichkeit nach dem neuen europäischen Urheberrecht – "Much Ado About Nothing"? ZUM 2019, 617 (617). da der ehemalige Art 13 aber letztendlich als Art 17 in die RL eingegangen ist, konnte das ursprüngliche Ziel der Proteste – die Streichung des Artikels – nicht erreicht werden. Die Mitgliedsstaaten haben nun bis zum 7. Juni 2021 Zeit,3)3)Siehe Art 29 Abs 1. die RL umzusetzen, wobei mit einem Begutachtungsverfahren Anfang 2021 gerechnet werden kann.4)4)Laut Auskunft des Bundesministeriums für Justiz. Indes wurde vom deutschen Bundesministerium für Justiz bereits der zweite Diskussionsentwurf zur Anpassung des Urheberrechts veröffentlicht.5)5)Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes, abrufbar unter https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/DiskE_II_Anpassung Urheberrecht_digitaler_Binnenmarkt.html;jsessionid=430FB7053CF4588B28B8447948527776.1_cid324?nn=6712350 (im Folgenden kurz: "deutscher Entwurf zur Umsetzung des Art 17"). Ein derart breiter Diskurs wäre auch in Österreich wünschenswert; schließlich müssen einerseits die Interessen verschiedenster Gruppen (insbesondere der Plattformbetreiber, Rechteinhaber und Nutzer) und andererseits Unzulänglichkeiten der RL ausgeglichen werden.

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