Nach dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts (BFG) vom 29.4.2020, RV/5101634/2019, unterliegen auch Unterrichtsleistungen, die in Form von Fernunterricht stattfinden, der Steuerbefreiung nach § 6 Abs 1 Z 11 lit a UStG, da die Art der Wissensvermittlung für die Befreiung ohne Belang ist. Vor allem die letzten Monate haben die Notwendigkeit von Online-Unterricht gezeigt, weil aufgrund von COVID-19 Präsenzunterricht nicht möglich war. Die Revision an den VwGH wurde zugelassen, da noch keine eindeutige Rechtsprechung in Bezug auf den Fernunterricht existiert.