Die Feststellung des Bedeutungsgehalts von Äußerungen ist insbesondere unter medienrechtlichen Gesichtspunkten1)1)ZB bei den Delikten der Üblen Nachrede nach § 111 StGB und der Beleidigung nach § 115 StGB in der Begehungsform eines Medieninhaltsdeliktes gem § 1 Abs 1 Z 12 MedG oder auch bloß bei der Geltendmachung selbständiger medienrechtlicher Ansprüche gem § 8a iVm §§ 6 ff MedienG., aber auch unter allgemeinen strafrechtlichen Aspekten2)2)ZB beim Delikt der Verhetzung nach § 283 StGB oder jenem der gefährlichen Drohung nach § 107 StGB (iVm der in § 74 Abs 1 Z 5 StGB enthaltenen Legaldefinition). von grundlegender Bedeutung.