EGMR Urteil vom 10.10.2019 (Fünfte Kammer), Beschwerde Nr. 4782/18 – Lewit gg. Österreich
Art 8, 13 und 35 EMRK; §§ 6, 8a sowie 12 und 14 MedienG; §§ 111, 115, 283 und 297 StGB; § 1330 ABGB
1. Der EGMR kann sich mit einer Angelegenheit erst nach Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe befassen, wobei das Vorhandensein entsprechender Rechtsbehelfe nicht nur in der Theorie, sondern auch in der Praxis ausreichend gewährleistet sein muss, andernfalls mangelt es an der notwendigen Zugänglichkeit und Effektivität. Ein Rechtsbehelf ist nur dann effektiv, wenn dadurch der beanstandete Sachverhalt unmittelbar beseitigt werden kann und er angemessene Erfolgsaussichten bietet. (Rz 58)