OLG Wien 12.12.2019, 18 Bs 303/19v
(Vorinstanz: LG f Strafsachen Wien 06.06.2019, 111 Hv 37/19b)
§ 7a MedienG; § 17 StGB
1. Maßgeblich für die Beurteilung des Sinngehalts ist, wie die angesprochenen Erklärungsempfänger die inkriminierten Äußerungen verstehen. Dabei handelt es sich um eine Tatfrage. Bei mehrdeutigen Äußerungen ist in dubio pro reo von der für den Antragsgegner günstigsten Variante auszugehen. Bei Veröffentlichungen in Boulevardzeitungen ist zu berücksichtigen, dass die Leser an eine saloppe Ausdrucksweise gewöhnt sind.