Der Oberste Gerichtshof hat mit insgesamt vier Entscheidungen in zwei zusammenhängenden Verfahren seine Rechtsprechung zur Frage der Haftung von an der Registrierung und am Betrieb einer Domain beteiligten Personen (Domaininhaber, administrativer An sprechpartner und technischer Ansprechpartner) bei Verschleierung des Impressums präzisiert und erweitert.