Mit ihrer im Amtsblatt der Europäischen Union am 17. Mai 20191) erfolgten Veröffentlichung und ihrem Inkrafttreten am 6. Juni 2019 wurde die Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (DSM-RL)2) zum Bestandteil des Unionsrechts. Sie ist von den Mitgliedstaaten bis spätestens 7. Juni 2021 im nationalen Recht umzusetzen.3) Ihr Titel IV (Art 15 bis 23) lautet etwas kryptisch "Maßnahmen zur Schaffung eines funktionsfähigen Marktes für den Urheberrechtsschutz",4) dessen zweites Kapitel "Bestimmte Nutzungen geschützter Inhalte durch Online-Dienste" besteht lediglich aus einem Artikel, der jedoch zehn umfangreiche Absätze enthält. Dieser Artikel 17 stellt als Ergebnis langwieriger und äußerst kontrovers geführter Auseinandersetzungen eine Kompromisslösung dar.