Das BFG (2.1.2019, RV/1100555/2016, im Anhang zu diesem Beitrag auszugsweise wiedergegeben) hatte zu entscheiden, ob die Mitversendung von Werbekatalogen und -prospekten zu Paketen ("Huckepackwerbung") der 5%igen Werbeabgabe unterliegt. Nach Ansicht des BFG ist dadurch der Steuertatbestand gem § 1 Abs 2 Z 1 WerbeAbgG (Werbung in Druckwerken) erfüllt. Auf Basis dieses Erkenntnisses wird der Anwendungsbereich der Werbeabgabe deutlich ausgeweitet.