OLG Wien 11.04.2019, 18 Bs 326/18z
(Vorinstanz: LG f Strafsachen Wien 16.10.2018, 93 Hv 78/17x)
§ 1 Abs 1 Z 3 MedienG; §§ 64,71 StPO
1. In einer Privatanklage ist die Tat mit Angaben zu Zeit, Ort und Umständen der Tatbegehung samt rechtlicher Subsumtion zu beschreiben. Bei Tätermehrheit gilt der Grundsatz der Teilbarkeit des Privatanklagerechts. Es steht dem Privatankläger daher offen, entweder alle tatbeteiligten