Datenschutzbehörde 13.09.2018, DSB-D216.713/0006-DSB/2018 (rkr.)
§§ 1, 24, 69 Abs 4 DSG; Art 4 Z 2 DSGVO; § 16 ABGB
1. Bei einer fortdauernden Datenermittlung wie im Fall einer permanenten Videoüberwachung verjährt der Anspruch auf Behandlung der Beschwerde gegen diese nicht, da hier die Verjährungsfrist stets von Neuem zu laufen beginnt (§ 24 Abs 4 DSG).