OLG Wien 14.03.2019, 17 Bs 17/19b
(Vorinstanz: LG f Strafsachen Wien 04.09.2018, 92 Hv 51/18w) – Familiendrama im SMZ Ost
§§ 7, 7a MedienG
1. Opfer iS des § 7a Abs 1 Z 1 MedienG ist nur derjenige, dessen Rechte durch einen Straftatbestand geschützt werden und in die durch die Verwirklichung eines Tatbestands eingegriffen wird. In allen Fällen muss eine Straftat tatsächlich verübt worden sein. Für die Erfüllung der Opfereigenschaft nach § 7a Abs 1 Z 1 MedienG ist es daher notwendig, dass der Anspruchswerber tatsächlich Opfer einer strafbaren Handlung geworden ist. Ein bloßer Verdacht, dass jemand Opfer einer gerichtlich strafbaren Handlung sei, reicht für die Verwirklichung des Tatbestands nach § 7a MedienG nicht aus.