Der Trägerverein des Österreichischen Presserats nahm in seiner Sitzung am 7.3.2019 einen neuen Unterpunkt 5.4 in den Ehrenkodex für die österreichische Presse auf, der folgendermaßen lautet: "Auf die Anonymitätsinteressen von Unfall- und Verbrechensopfern ist besonders zu achten. Die Identität eines Opfers kann insbesondere dann Preis gegeben werden, wenn dazu eine amtliche Veranlassung vorliegt, wenn das Opfer eine allgemein bekannte Person ist oder das Opfer bzw. nahe Angehörige in die Preisgabe eingewilligt haben." Die neue Bestimmung hat deklarative Wirkung, weil der Opferschutz bereits bisher von der Generalklausel zum Persönlichkeitsschutz im Punkt 5.1 des Ehrenkodex erfasst wurde (diese Bestimmung lautet: "Jeder Mensch hat Anspruch auf Würde der Person und auf Persönlichkeitsschutz."). Dennoch sendet der Presserat mit der neuen Bestimmung ein deutliches Signal an die Medien, den Opferschutz ernst zu nehmen, gerade auch im Hinblick auf die schreckliche Serie an Frauenmorden seit Jahresbeginn.