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Neue USt-Regelungen für elektronisch erbrachte Leistungen

AktuellDr. Andrea HaslingerMedien und Recht 2014, 283 Heft 6 v. 15.12.2014

Ab 1. Jänner 2015 sind elektronisch erbrachte sonstige Leistungen1)1)Darunter fallen das Bereitstellen digitaler Produkte wie Software-Updates, Websites, Datenbanken, Musik, Bilder, Bereitstellung von Texten und Informationen wie E-Books und andere elektronische Publikationen, Abonnements von Online-Zeitungen und Online-Zeitschriften, usw., Telekommunikations-, Rundfunk- und Fern sehdienstleistungen grundsätzlich immer am Ansässigkeitsort des Leistungsempfängers (Empfängerort) steuerbar, unabhängig davon, ob es sich um Leistungen an Unternehmer (B2B) oder Nichtunternehmer (B2C) handelt.2)2)Änderungen durch Budgetbegleitgesetz 2014, BGBl I 40/2014, insbes § 3a Abs 13 neu und § 25a neu UStG 1994. Ist der (nichtunternehmerische) Leistungsempfänger in mehreren Ländern ansässig oder hat er seinen Wohnsitz in einem Land und seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem anderen Land, so ist jener Ort maßgeblich, an dem am ehesten die Besteuerung am Ort des tatsächlichen Verbrauchs gewährleistet ist. Bis 31.12.2014 gilt das Empfängerortprinzip bei diesen Leistungen neben Leistungen an Unternehmer nur für Nichtunternehmer in Drittstaaten.

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