Der deutsche Bundestag hatte mit Wirkung vom 1. August 2013 den Presseverlegern in § 87 f UrhG ein Leistungsschutzrecht eingeräumt, wonach ihnen vorbehalten ist, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen, "es sei denn, es handelt sich um einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte" ("snippets"). Damit sollte den Presseverlegern – unabhängig vom urheberrechtlichen Werkschutz – ein Anspruch auf Vergütung gesichert werden, sofern Suchmaschinen wie Google Inhalte von verlegerischen Webseiten übernehmen, wobei allerdings gerade die für Suchmaschinen typische Übernahme von "kleinsten Textausschnitten" ausgenommen ist.