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Datenschutzrechtliche Schranken für Big Data

AktuellDr. Lukas Feiler, ao.Univ.-Prof. Dr. Siegfried FinaMedien und Recht 2013, 303 Heft 7 und 8 v. 20.12.2013

1. Einleitung

Der Begriff "Big Data" bezeichnet Datenmengen, die einen solchen Umfang haben, dass sie mit Hilfe von konventionellen Mitteln der Informationstechnologie nicht mehr sinnvoll verarbeitet werden können.1)1)Vgl die Arbeitsdefinition des U.S. National Institute of Standards and Technology, NIST Big Data Public Working Group (NBD-PWG), Big Data Definitions, v1, NBD-WG: M0003 (2013), verfügbar unter http://bigdatawg.nist.gov/_uploadfiles/M0003_v1_4301148665.docx Meist handelt es sich bei Big Data zudem um unstrukturierte Daten (zB Geschäftskorrespondenz), die sich in relationalen Datenbanken nur unzureichend abbilden lassen.2)2)Vgl Born, Raffinierte Daten – Aus Informationshalden wertvolle Erkenntnisse filtern, iX 5/2013, 86 (88 f).

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