I.
Die Frage, ob und inwieweit Journalisten polizeiliche Einsätze fotografieren dürfen und aus welchen Gründen die Polizei, insbesondere Einsatzleiter, Fotografieren verbieten dürfen, ist durch mehrere Urteile inzwischen geklärt worden. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18.12.2008 - 1 K 5415/07 - ist in MR-Int 1/2009 S. 20-25 mit einer kritischen Anmerkung des Verfassers abgedruckt worden. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hatte seinerzeit die Rechtswidrigkeit der Untersagung von Bildaufnahmen eines Polizei-Einsatzes eines Spezial-Einsatzkommandos (SEK Baden-Württemberg), verbunden mit der Androhung möglicher weiterer Maßnahmen, abgelehnt. Der klagende Zeitungsverlag ging in die Berufung zum Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg Mannheim. Der VGH Mannheim änderte das Urteil des VG Stuttgart. Er stellte fest, die Untersagung von Bildaufnahmen während des SEK-Polizeieinsatzes in Schwäbisch Hall am 16.03.2007 unter Androhung einer Beschlagnahme von Kamera und Speichermedien im Falle des Zuwiderhandelns rechtwidrig gewesen sei. Die Revision wurde nicht zugelassen.1)