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Die Kostenbeschränkungsverordnung

TagungsberichtMag. Florian KlickaMedien und Recht 2012, 306 Heft 6 v. 20.12.2012

Durch die am 1. Mai 2012 in Kraft getretene Kostenbeschränkungsverordnung (KostbeV), BGBl II 45/2012, werden die Betreiber von öffentlichen Telefon- und Datendiensten verpflichtet, zugunsten ihrer Kunden Kontrollen und Warnmaßnahmen in Bezug auf die Überschreitung bestimmter Limits bei der Teilnehmerrechnung einzurichten. Die KostbeV wurde von der RTR-GmbH in Umsetzung des § 25a TKG 2003 idF der 7. TKG-Novelle (BGBl I 102/2011) erlassen. Das Problem der "Shocking Bills" kann insbes bei mobilen Datendiensten auftreten, wenn etwa das Internet intensiv genutzt wird, aber im Teilnehmervertrag keine ausreichenden Datenmengen inkludiert sind. Im Folgenden wird diese Verordnung näher dargestellt.

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