OGH 15.12.2011, 13 Ns 75/11z
(Vorinstanzen: BG Liesing 4 U 123/11y; BG Villach 4 U 119/11k)
§ 111 StGB; § 36 StPO
Das Vergehen der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB verlangt den Eintritt einer Gefahr für das Schutzobjekt "Ehre". Der Tatbestand des § 111 Abs 1 StGB stellt somit ein Erfolgsdelikt dar, weil er den Eintritt einer von der Tathandlung zumindest gedanklich abtrennbaren Wirkung in der Außenwelt, nämlich der Wahrnehmbarkeit der Tathandlung durch einen Dritten, voraussetzt.