VwGH 21.10.2011, GZ 2009/03/0172 (belangte Behörde: Bundeskommunikationssenat) - Reiseträume
§ 19 Abs 4 lit b Privatradiogesetz
1. Bei der Beurteilung des Merkmals der Entgeltlichkeit der Werbung im Sinne des § 19 PrR-G ist grundsätzlich von einem objektiven Maßstab und dem üblichen Verkehrsgebrauch und nicht von einem tatsächlich geleisteten Entgelt auszugehen. Entscheidend ist nicht, ob die Beteiligten für die Erwähnung oder Darstellung einer Ware, Marke, etc außerhalb einer Werbesendung ein Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vereinbart haben, sondern ob es sich um eine Erwähnung oder Darstellung handelt, die nach der Verkehrsauffassung üblicherweise gegen Entgelt erfolgt.