OLG Graz 02.08.2011, 10 Bs 172/11m, (Vorinstanz: LG für Strafsachen Graz 22.02.2011, 5 Hv 172/10a) - Auszeichnung mit Schönheitsfehlern
§ 111 StGB; §§ 6, 7 MedienG; § 16 ECG
1. Die Äußerung, eine Person habe trotz fehlender fachlicher Qualifikation durch das Anbieten und die Erbringung von sexuellen Handlungen eine Führungsposition erlangt, erfüllt den objektiven Tatbestand der üblen Nachrede iS des § 111 Abs 1 StGB. Zudem wird durch eine derartige Äußerung der höchstpersönliche Lebensbereich in bloßstellender Weise erörtert, zumal das Sexualleben - sofern es sich nicht um eine aktuell öffentlich ausgeübte Prostitution handelt - dem höchstpersönlichen Lebensbereich zuzuordnen ist.