Der in § 77 UrhG1) verbürgte Briefschutz geht über das bloße Recht an selbst verfassten Briefen hinaus und ist - ähnlich dem Recht auf Leben, Freiheit, körperliche Unversehrtheit, Ehre oder der Achtung der Privatsphäre - ein Fall des besonderen Persönlichkeitsrechts, bei dem das übliche Zusammenspiel von Tatbestand und Rechtswidrigkeit zur Geltung kommt. Nachdem der Briefschutz seit 1936 - zumindest in der Judikatur - ein Schattendasein geführt hat1a), wurde er durch die Entscheidung des OGH 4 Ob 3/11m - Der Deal2) als praktisch wesentlicher Teil des Persönlichkeitsrechts "wiederentdeckt" und fortentwickelt. Der vorliegende Beitrag gibt einen Überblick über die Auswirkungen der Entscheidung und versucht eine erste dogmatische Einordnung in den Zusammenhang des Persönlichkeitsschutzes, auch unter Berücksichtigung der neuen elektronischen Kommunikationsmittel.