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Ist der Auskunftsanspruch gegenüber Providern nach § 87b Abs 3 UrhG tot?

AktuellDr. Stephan BriemMedien und Recht 2011, 55 Heft 2 v. 20.4.2011

1. Die OGH-Entscheidung 4 Ob 41/09x - LSG/Tele2

1.1. Nach § 87b Abs 3 UrhG haben "Vermittler" im Sinn des § 81 Abs 1a1)1)§ 81 Abs 1a UrhG definiert den Begriff des Vermittlers nicht näher, sondern bestimmt, dass im Falle eines Urheberrechtseingriffs auch der Vermittler auf Unterlassung nach Abs 1 geklagt werden kann. dem verletzten Rechteinhaber auf dessen schriftliches und ausreichend begründetes Verlangen Auskunft über die Identität des Verletzers (Name und Anschrift) beziehungsweise die zur Feststellung des Verletzers erforderlichen Auskünfte zu geben; in die Begründung sind insbesondere hinreichend konkretisierte Angaben über die den Verdacht der Rechtsverletzung begründenden Tatsachen aufzunehmen; der Verletzte hat dem Vermittler die angemessenen Kosten der Auskunftserteilung zu ersetzen.

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