1. Die OGH-Entscheidung 4 Ob 41/09x - LSG/Tele2
1.1. Nach § 87b Abs 3 UrhG haben "Vermittler" im Sinn des § 81 Abs 1a1) dem verletzten Rechteinhaber auf dessen schriftliches und ausreichend begründetes Verlangen Auskunft über die Identität des Verletzers (Name und Anschrift) beziehungsweise die zur Feststellung des Verletzers erforderlichen Auskünfte zu geben; in die Begründung sind insbesondere hinreichend konkretisierte Angaben über die den Verdacht der Rechtsverletzung begründenden Tatsachen aufzunehmen; der Verletzte hat dem Vermittler die angemessenen Kosten der Auskunftserteilung zu ersetzen.