OGH 13.07.2010, 15 Os 83/10k
(Vorinstanzen: OLG Wien 23.12.2009, 3 R 97/09g; HG Wien 10.07.2009, 39 Cg 41/07h) - Elisabeth F. (IV)
§§ 7 Abs 2 Z 3, 7a Abs 3 Z 3 MedienG
Das Einverständnis zur Veröffentlichung von Umständen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen. Eine oberflächliche Auskunft über die Lebensverhältnisse anlässlich einer Fernsehsendung mit dem Appell, im Interesse des Opfers verantwortungsvoll und behutsam zu berichten, lässt ein derartiges Einverständnis hinsichtlich jedweden Eingriffs (auch im Rahmen einer über ein Jahrhundertverbrechen sachbezogenen und nicht sensationslüsternen Berichterstattung) in den höchstpersönlichen Lebensbereich nicht annehmen.