1. Einleitung
Mit Beschluss 21 Bs 242/10g des OLG Wien1) wurde dem ORF die Herausgabe von nicht gesendetem Filmmaterial aufgetragen. Diese E hatte - worauf Zeder2) zutreffend hingewiesen hat - zu einer "recht aufgeregt geführten öffentlichen Debatte" über die Reichweite des Redaktionsgeheimnisses3) geführt. In dieser war ua von "Anschlägen der Justiz auf die Pressefreiheit die Rede".