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Ein Name ist nichts Geringes1)1)Johann Wolfgang von Goethe (1749 - 1832), zit nach Eckermann, Gespräche mit Goethe am 6.4.1829. - Aktuelle Entwicklungen zur Namenslizenz

PersönlichkeitsschutzNamensrechtRA Dr. Clemens ThieleMedien und Recht 2010, 379 Heft 7 und 8 v. 20.12.2010

In zwei bemerkenswerten Entscheidungen hat der Oberste Gerichtshof2)2)OGH 21.06.2010, 17 Ob 2/10h - Maria Treben; 4 Ob 124/10d - Nahrungsergänzungsmittel, beide in diesem Heft. durch den 17. und den 4. Zivilsenat die von einem Teil der Lehre3)3)Schönherr, Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht - Allgemeiner Teil (1982) Rz 410 ff. bereits früh entwickelten Grundsätze der immaterialgüterrechtlichen Lizenz auf das als besonderes Persönlichkeitsrecht4)4)Jüngst statt vieler Schauer in Kletecka/Schauer, ABGB-ON § 16 Rz 20; OGH 23.11.2000, 6 Ob 109/00y - Alkosünder, MR 2001, 26 = SZ 73/181 jeweils mwN. geltende Namensrecht nach § 43 ABGB angewendet. Der bis dahin gültige Leitsatz "Das Recht an bürgerlichen Namen endet mit dem Tod"5)5)RIS-Justiz RS0035062. ist dahin ergänzt worden, dass der vermögenswerte Bestandteil des Namensrechts nicht notwendig mit dem Tod des Namensträgers untergehen muss.6)6)Vgl. RIS-Justiz RS0126118.

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