In zwei bemerkenswerten Entscheidungen hat der Oberste Gerichtshof2) durch den 17. und den 4. Zivilsenat die von einem Teil der Lehre3) bereits früh entwickelten Grundsätze der immaterialgüterrechtlichen Lizenz auf das als besonderes Persönlichkeitsrecht4) geltende Namensrecht nach § 43 ABGB angewendet. Der bis dahin gültige Leitsatz "Das Recht an bürgerlichen Namen endet mit dem Tod"5) ist dahin ergänzt worden, dass der vermögenswerte Bestandteil des Namensrechts nicht notwendig mit dem Tod des Namensträgers untergehen muss.6)