Bundeskommunikationssenat 02.06.2010, GZ 611.940/0007-BKS/2010 - Licht ins Dunkel
§§ 4 Abs 5 Z 1 und 2, 10 Abs 5 und 6 ORF-G
1. Das durch § 4 Abs 5 Z 1 und 2 und § 10 Abs 5 und 6 ORF-G näher ausgeformte Objektivitätsgebot wird verletzt, wenn der ORF die stellvertretende Bundessprecherin einer parlamentarischen Partei unter Hinweis auf ihre bloß stellvertretende Funktion nicht als Vertreterin an der am 24. Dezember 2009 ausgestrahlten Diskussionsrunde der "Bundesvorsitzenden der politischen Parteien" in der Sendung "Licht ins Dunkel" teilnehmen lässt.