1. Die Ausgangssituation
1.1. Das österreichische "Glücksspielmonopol"
Für Glücksspiele ieS, also Spiele, bei denen "die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt"1), sieht § 3 GSpG2) vor, dass "[d]as Recht zur Durchführung […], soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, dem Bund vorbehalten [ist]" (das sog Glücksspielmonopol). Streng betrachtet handelt es sich aber bei dem Regime des GSpG nicht - wie in § 3 GSpG jedoch ausdrücklich angeführt - um ein Monopol, sondern um ein (sehr restriktives) Konzessionssystem, da der Bundesminister für Finanzen das Recht zur Durchführung bzw zum Betrieb bestimmter Glücksspiele durch Erteilung einer Konzession an Private übertragen kann.3) Bis zum Inkrafttreten der GSpG-Novellen 20084) u 20105) war Voraussetzung für die Erteilung der (einzigen) Konzession für Ausspielungen bzw einer der 12 Konzessionen zum Betrieb einer Spielbank ua das Vorliegen einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland sowie der Nachweis eines bestimmten Mindestkapitals. Die Vergabe und Verlängerung der Konzessionen erfolgte ohne öffentliche Ausschreibung in einem nicht transparenten Verfahren6) unter Zugrundelegung von in erster Linie fiskalischen Kriterien7) an die Österreichische Lotterien GmbH (für die einzige Ausspielungskonzession gem § 14 GSpG) bzw an die Casinos Austria AG (für alle 12 Spielbankenkonzessionen gem § 21 GSpG).8)