OGH 28.01.2010, 1 Ob 145/08t
(Vorinstanzen: LG Innsbruck 04.04.2008, 2 R 490/07h; BG Imst 10.09.2007, 7 C 1837/06m)
§ 879 Abs 1 ABGB
Es verstößt gegen die guten Sitten, wenn sich der Lizenzgeber in einem Vertrag über die Überlassung eines Softwareprogramms für den Fall der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Lizenznehmers das Recht auf Auflösung des Vertrags und Rückgabe des Programms - ohne auch nur teilweise Rückzahlung des bereits als Einmalzahlung für die gesamte Nutzungsdauer geleisteten Entgelts - in einseitiger Weise ausbedungen hat. In dem hier entscheidungsgegenständlichen Fall war dieses vertragliche Recht weder an eine bestimmte Nutzungsdauer der Computersoftware, noch an eine im Rahmen des Konkursverfahrens erfolgte Weitergabe des Softwareprogamms geknüpft.