OLG Wien 12.04.2010, 18 Bs 51/10x
(Vorinstanz: LG f Strafsachen Wien 26.08.2009, 95 Hv 32/09k)
§ 7a MedienG
Hat sich eine Person durch ein freiwillig gegebenes Interview, in dem auch ihre sexuellen Vorlieben angesprochen werden, in die Öffentlichkeit gestellt, so besteht auch ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit zu erfahren, dass gegen sie ein Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs Unmündiger anhängig ist und bereits im Zeitpunkt des Interviews anhängig war. Die identifizierende Berichterstattung über das bereits fortgeschrittene Gerichtsverfahren ist daher zulässig.