OLG Wien 02.03.2009, 18 Bs 7/09z
(Vorinstanz: LG f Strafsachen Wien 16.09.2008, 91 Hv 67/08a)
§ 7 MedienG; Art 10 EMRK
Die Identifizierbarkeit eines Betroffenen muss sich grundsätzlich aus der inkriminierten Veröffentlichung selbst ergeben. Nur wenn die Vorberichterstattung derart massiv war, dass der Durchschnittskonsument so aus der Tatschilderung Kenntnis der Identität des Betroffenen erlangt, strahlt dies auf die inkriminierte Veröffentlichung aus. Ein Vorwissen durch spezielle Informationen, die nur einem kleinen Personenkreis zugänglich sind, hat unberücksichtigt zu bleiben.