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Geldbuße - gehörige Veröffentlichung - Erneuerungsverfahren - Fristsetzung

MedienrechtRechtsprechungDr. Werner Röggla, , Dr. Peter ZöchbauerMedien und Recht 2008, 340 Heft 7 und 8 v. 20.12.2008

OGH 05.06.2008, 15 Os 22/08m
(Vorinstanz: LG f Strafsachen Wien, AZ 094 Hv 41/06x)

Art 6, 10 EMRK; § 20 MedienG; § 363a StPO; § 91 GOG

Der Ausspruch nach § 20 MedienG ist wesensmäßig zivilrechtlicher Natur. Das Durchsetzungsverfahren unterliegt daher den Garantien des Art 6 Abs 1 EMRK. Wird im Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a StPO) eine ungebührliche Verzögerung bei der Entscheidung über einen Antrag nach § 20 MedienG behauptet, ist Voraussetzung für die Geltendmachung die Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges, wozu auch die Einbringung eines Fristsetzungsantrages nach § 91 GOG gehört.

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