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Vorwurf der Verschleppung des Verfahrens - Tatbild des § 111 Abs 1 StGB

MedienrechtRechtsprechungDr. Werner Röggla, Dr. Peter ZöchbauerMedien und Recht 2008, 7 Heft 1 v. 20.2.2008

OLG Wien 14.01.2008, 18 Bs 268/07d
(Vorinstanz: LG f Strafsachen Wien 13.07.2007, 93 Hv 128/06h)

§ 111 Abs 1 StGB

Der an einen einer gerichtlich strafbaren Handlung Verdächtigen gerichtete Vorwurf, eine Krankheit vorzutäuschen, um das Strafverfahren zu verzögern oder zu verschleppen, verwirklicht nicht den objektiven Tatbestand der üblen Nachrede.

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