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Ehrenrührigkeit eines Vorwurfs in einer Gesellschafterversammlung

MedienrechtRechtsprechungDr. Werner Röggla, Dr. Peter ZöchbauerMedien und Recht 2008, 10 Heft 1 v. 20.2.2008

OLG Wien 19.01.2007, 18 Bs 5/07b
(Vorinstanz: LG f Strafsachen Wien 21.11.2006, 91 Hv 120/06t)

§ 111 Abs 1 StGB

Nur der Vorwurf einer Vorsatztat von einigem Gewicht ist ehrenrührig iS des § 111 Abs 1 StGB. Wird behauptet, jemand habe im Rahmen einer Gesellschafterversammlung einen anderen als „Rindviech“ und „Trottel“ bezeichnet (§ 115 StGB), so wird er dadurch in der sozialen Wertschätzung anderer nicht empfindlich beeinträchtigt.

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