1. Einleitung
Die EO-Novelle 20081)) beschäftigt sich hauptsächlich mit der Zwangsverwaltung von Liegenschaften und der Modernisierung der Fahrnisversteigerung. Unerwartet enthält sie überdies nicht unerhebliche Änderungen im Recht der Unterlassungsexekution. Brachte die EO-Novelle 2000 eine drastische Verschärfung (insb im Bereich der Strafhöhe), so dürfte die nunmehrige Novelle der Einsicht folgen, dass einige zur vormaligen Höchstgrenze (ATS 80.000,- = EUR 5.813,83) entwickelte Instrumentarien einer Regulierung bedürfen. Dies zeigt sich nicht zuletzt daran, dass in der täglichen Praxis die seinerzeitige Höchststrafe zur gängigen „Einstiegsstrafe“ wurde.2))