VwGH 22.02.2006, Zl 2005/17/0053
(Angefochtene Bescheide: Unabhängiger Finanzsenat, Außenstelle Wien, je vom 25.02.2005, RV/0457-W/04 und RV/0459-W/04)
§ 1 Abs 1, Abs 2 Z 1 und Z 3; § 3 Abs 2 WerbeabgabeG 2000
1. Der Werbeabgabe unterliegen nur gegen Entgelt erbrachte Werbeleistungen, also solche, die im Austausch gegen andere Leistungen erfolgen. Deshalb ist die Eigenwerbung, die der Werbeinteressent ohne Einschaltung Dritter für sich selbst macht, nicht abgabepflichtig.