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Urteilsveröffentlichung - freiwillige Richtigstellung

MedienrechtRechtsprechungDr. Werner Röggla, Richter des Oberlandesgerichts Wien., Dr. Peter ZöchbauerMedien und Recht 2007, 425 Heft 8 v. 20.12.2007

OLG Wien 16.01.2008, 17 Bs 253/07s (Vorinstanz: LG für Strafsachen Wien 11.07.2007, 093 Hv 60/07k)

§§ 8a Abs 6, 34 MedienG

1. Eine Urteilsveröffentlichung nach § 34 MedienG hat nicht nur den Zweck der publizistischen Wiedergutmachung; sie dient vielmehr auch dazu, die Öffentlichkeit über den aus Sicht des Antragstellers positiven Ausgang des Strafverfahrens zu informieren. Überdies kommt einerUrteilsveröffentlichung auch eine gewisse Warn- und Präventivfunktion zu, weshalb sie auch als vorbeugendeMaßnahme angesehen wird.

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