OLG Wien 16.01.2008, 17 Bs 253/07s (Vorinstanz: LG für Strafsachen Wien 11.07.2007, 093 Hv 60/07k)
§§ 8a Abs 6, 34 MedienG
1. Eine Urteilsveröffentlichung nach § 34 MedienG hat nicht nur den Zweck der publizistischen Wiedergutmachung; sie dient vielmehr auch dazu, die Öffentlichkeit über den aus Sicht des Antragstellers positiven Ausgang des Strafverfahrens zu informieren. Überdies kommt einerUrteilsveröffentlichung auch eine gewisse Warn- und Präventivfunktion zu, weshalb sie auch als vorbeugendeMaßnahme angesehen wird.