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Doch wer den guten Namen mir entwendet ...

MedienrechtDr. Michael RamiMedien und Recht 2007, 359 Heft 7 v. 20.12.2007

1. Je hemmungsloser das Recht auf Freiheit der Äußerung (Art 10 Abs 1 MRK)2)2)Authentisch sind nur die englische und französische Fassung der MRK, und zwar „in gleicher Weise“ (Schlussklausel der EMRK; Art 33 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge [WVK; BGB 1980/40]; näher Grabenwarter,Europäische Menschenrechtskonvention³ [2007] § 5 Rz 2 ff).Art 10 MRK schützt nach der in BGB 1958/210 veröffentlichten deutschen Übersetzung die „Freiheit der Meinungsäußerung“, was zu einer augenfälligen Tautologie führt („Jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung [. . .] ein.“). Diese Übersetzung entspricht nicht der englischen und französischen Fassung, wonach die Meinungsäußerungsfreiheit („freedom to hold opinions“/„liberté d'opinion“) nur Teil der von Art 10 MRK geschützten Äußerungsfreiheit („freedom of expression“/„liberté d'expression“) ist, die nicht nur Werturteile schützt, sondern auch Tatsachenmitteilungen (Berka, Kommunikationsfreiheit, in Machacek/Pahr/Stadler [Hrsg], 40 Jahre EMRK. Grund- und Menschenrechte in Österreich II [1992] 393 [414]). - Die erwähnte Übersetzung enthält noch weitere Fehler (vgl zB Grabenwarter, EMRK³ § 23 Rz 3; Berka, Kommunikationsfreiheit395 FN 4).) ausgeübt werden darf, desto mehr ist die Ehre3)3)Die Begriffe des guten Rufes und der Ehre werden in dieser Arbeit synonym gebraucht.) des Einzelnen in Gefahr. Der Richter des EGMR Loucaides brachte dies auf den Punkt4)4)Zustimmendes Sondervotum zum Urteil des EGMR 22. 10. 2007 (GK), 21279/02 ua, Lindon ua/Frankreich.:

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