OLG Linz 04.12.2007, 8 Bs 372/07y
(Vorinstanz: LG Salzburg 08.05.2007, 41 Hv 1/07i)
§ 7a MedienG
1. Erwachsene, die eines Verbrechens verdächtigt oderwegen eines solchen verurteilt worden sind, kommt Identitätsschutz gemäß § 7a MedienG nur zu, wenn durch die Preisgabe ihrer Identität ihr Fortkommen unter Bedacht-nahme auf die Umstände der Tat sowie deren Verfolgung und Bestrafung unverhältnismäßig beeinträchtigt würde. Bei Prüfung dieser Frage ist ein strenger Maßstab anzulegen, wobei ein Anspruch nach § 7a MedienG umso eher zu verneinen ist, je fortgeschrittener das Verfahrensstadium und je gewichtiger die angelastete Straftat waren.