Jahrzehntelang war die sogenannte Unklarheitenregel im österreichischen Äußerungsrecht ein unverrückbares Dogma: Wer eine Äußerung macht, die mehrdeutig aufgefasst werden kann, muss sich in objektiver Hinsicht jede der aus dem Text ableitbaren Bedeutungsvarianten zurechnen lassen, lediglich spekulative Auslegungsvarianten haben außer Betracht zu bleiben.1)) Lediglich dann, wenn der Sinngehalt einer beanstandeten Äußerung in eine bestimmte Richtung klar ist, kommt die Anwendung der Unklarheitenregel nicht mehr in Betracht.2))