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Neuere Studien zur deutschen Urheberrechtsgeschichte

UrheberrechtDr. Josef Pauser,Medien und Recht 2007, 315 Heft 6 v. 20.11.2007

In der letzten Zeit erschienen einige interessante Arbeiten zu Themen der jüngsten deutschen Urheberrechtsgeschichte, die auch für die österreichische Rechtsentwicklung relevant sind und im Folgenden vorgestellt werden sollen. Es bestehen ja zwischen dem deutschen und dem österreichischen1)1)Zu Österreich siehe: Murray G. Hall, Österreichische Verlagsgeschichte 1918-1938, Wien 1985 (Band 1, Kap. I/2); Brigitte Dölemeyer, Urheber- und Verlagsrecht. Kapitel Österreich, in:Helmut Coing (Hrsg.), Handbuch der Quellen und Literatur der neueren europäischen Privatrechtsgeschichte III/3, Frankfurt am Main 1986, S. 4037-4046; Walter Dillenz (Hrsg.), Materialien zum österreichischen Urheberrecht (= Österreichische Schriftenreihe zum gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- und Medienrecht 3), Wien 1986; Walter Dillenz (Hrsg.), Materialien zur Geschichte des österreichischen Urheberrechts 1895-1936(= Österreichische Schriftenreihe zum gewerblichen Rechtsschutz und zum Urheber- und Medienrecht 8), Wien 1989; Herbert Hofmeister, Die Entwicklung des Urheberrechts in Österreich vom aufgeklärten Absolutismus bis zum Jahr 1895, in: Robert Dittrich (Hrsg.), Woher kommt das Urheberrecht und wohin geht es? (= Österreichische Schriftenreihe zum gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- und Medienrecht 7), Wien 1988, S.135-146; Walter Dillenz, Die Entwicklung des Urheberrechts in Österreich von 1895 bis 1936 in: ebda., S. 147-164; Herbert Hofmeister, Der österreichisch-sardinische Urheberrechtsvertrag von 1840, in: Robert Dittrich (Hrsg.), Die Notwendigkeit des Urheberrechtsschutzes in seiner Geschichte (= ÖsterreichischeSchriftenreihe zum gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- und Medienrecht 9), Wien 1991, S. 239-251; Guido Kucsko, Geistiges Eigentum, Wien 2003, S. 1067-1078.) Urheberrecht vielfach Parallelen und Wechselwirkungen. Sie lassen sich durch die Rechtsvereinheitlichungs- und Rechtsangleichungstendenzen der letzten zwei Jahrhunderte erklären, die durch die gemeinsame Geschichte und wirtschaftliche Notwendigkeiten im Bereich des geistigen Schaffens verursacht waren. Wurde dies im 19. Jahrhundert durch Beschlüsse des Deutschen Bundes und 1918 bis 1933 durch den Versuch einer österreichisch-deutschen Rechtsangleichung angestoßen, so übernimmt heute die Europäische Union mit ihren Richtlinien2)2) Michel M. Walter (Hrsg.), Europäisches Urheberrecht insbesondere Software-, Vermiet- und Verleih-, Satelliten- und Kabel-,Schutzdauer-, Datenbank-, Folgerecht-, Informationsgesellschaft-Richtlinie, Produktpiraterie-Verordnung. Kommentar, Wien [u.a.] 2001.) diese Funktion. Zusätzlich ist noch die völkerrechtliche Ebene mit ihrer Vielzahl an internationalen Verträgen (Berner Übereinkunft - BÜ 1886, Revidierte Berner Übereinkunft - RBÜ 1908, TRIPS-Abkommen 1994 etc) zu berücksichtigen. Das Ergebnis dieser vielfältigen Verschränkungen und Überlagerungen ist eine immer weiter zunehmende Angleichung der jeweiligen innerstaatlichen Urheberrechtslage. Urheberrecht ist in der modernen Weltgesellschaft ein Regelungsgegenstand „mit genuin transnationalem Charakter“3)3) Andreas Fischer-Lescano-Gunther Teubner, Regime-Kollisionen. Zur Fragmentierung des globalen Rechts, Frankfurt am Main 2006, S. 66.). Vor diesem Hintergrund ist für ein vertieftes Verständnis des nationalen wie supra- und internationalen Urheberrechts auch die (rechts-)historische Beschäftigung mit dem Thema von Bedeutung.

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