OGH 27.03.2007, 11 Os 18/07t
(Vorinstanzen: LG Salzburg 11.05.2005, 41 Hv 19/05h; OLG Linz 14.06.2006, 8 Bs 126/06w)
§ 33 StPO
Der Bedeutungsinhalt einer Veröffentlichung ist als Tatfrage aus dem Gesamtzusammenhang zu ermitteln. Der Äußernde hat die für ihn ungünstigste - nicht spekulative - Auslegungsvariante gegen sich gelten zu lassen.